Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2026: Unterschiede für Sportvereine

2026 gelten bundesrechtlich 3.300 Euro für begünstigte Übungsleitertätigkeiten und 960 Euro für bestimmte andere Ehrenämter: Voraussetzungen, Abgrenzung und Dokumentation.

Auf einen Blick

  • Die richtigen Jahresfreibeträge ab 2026 nennen
  • Auf Tätigkeit und Auftraggeber kommt es an
  • Nebenberuflichkeit ohne pauschalen Arbeitsvertrag prüfen
  • Zwei Pauschalen nur bei getrennten Tätigkeiten verwenden
  • Abgaben prüfen und Vergütungen nachvollziehbar dokumentieren

1. Die richtigen Jahresfreibeträge ab 2026 nennen

§ 3 Nummer 26 EStG nennt seit 1. Januar 2026 einen Jahresfreibetrag von insgesamt 3.300 Euro für bestimmte begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten. § 3 Nummer 26a sieht 960 Euro für andere begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten vor. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt beide 2026er Beträge. Dies sind steuerliche Jahresgrenzen und nicht automatisch vom Verein zu zahlende Gehälter oder staatliche Zuschüsse. Für frühere Kalenderjahre galten andere Werte; eine Aussage wie 3.000 beziehungsweise 840 Euro beschreibt nicht mehr den gesetzlichen Stand 2026.

2. Auf Tätigkeit und Auftraggeber kommt es an

Die Übungsleiterbefreiung kann unter gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere für tatsächliche nebenberufliche Unterrichts-, Trainings-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben greifen. Die Ehrenamtspauschale betrifft bestimmte andere nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu muss auch der begünstigte Träger nach § 3 EStG passen; ein beliebiger privater Auftraggeber oder die bloße Bezeichnung als Ehrenamt erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Ordnet die Tätigkeit nach ihrem wirklichen Inhalt ein und prüft die steuerliche Begünstigung des Auftraggebers.

3. Nebenberuflichkeit ohne pauschalen Arbeitsvertrag prüfen

Nach der Deutschen Rentenversicherung ist eine nebenberufliche Tätigkeit typischerweise zeitlich deutlich unter einer Vollzeitbeschäftigung angesiedelt; als Orientierung nennt sie höchstens ungefähr ein Drittel der vergleichbaren Vollzeitarbeitszeit. Ob bereits ein Hauptberuf oder eine andere Tätigkeit besteht, ist für die zulässige Einordnung im Einzelfall zu berücksichtigen. Eine Übungsleiterlizenz allein schafft keinen steuerfreien Anspruch. Lasst Tätigkeitsvereinbarung, tatsächliche Einsatzzeiten und ausgezahlte Vergütungen zusammenpassen, statt nur auf die Bezeichnung des Vertrags zu vertrauen.

4. Zwei Pauschalen nur bei getrennten Tätigkeiten verwenden

Für dieselbe Tätigkeit dürfen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. Laut Deutscher Rentenversicherung ist die parallele Anwendung bei wirklich unterschiedlichen begünstigten Tätigkeiten dagegen möglich, auch beim selben Verein. Ein Trainer, der zusätzlich voneinander abgrenzbare administrative Aufgaben übernimmt, muss deren Inhalt und Vergütung daher getrennt nachweisen. Mehrere Vereine erzeugen keine beliebig oft neu beginnende Jahresfreigrenze; vor Auszahlung gehört eine Abfrage anderer gleichartiger begünstigter Einnahmen zu den sinnvollen Kontrollen.

5. Abgaben prüfen und Vergütungen nachvollziehbar dokumentieren

Die Begünstigung gilt nur im Umfang und unter den Voraussetzungen des Gesetzes. Weitere Zahlungen, Arbeitsverhältnisse oder ein Minijob können eigene lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen aufwerfen. Prüft die Einordnung der konkreten Beschäftigung und Abrechnung, statt pauschal jeden Trainervertrag als beitragsfrei zu bezeichnen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert ihre Hinweise zur Sozialversicherung für den Anwendungsfall; besonders bei mehreren Tätigkeiten, Arbeitslosengeld oder Rentenbezug ist eine individuelle Bewertung erforderlich. Legt einen Tätigkeitsvertrag beziehungsweise die satzungsmäßig erlaubte Grundlage, Zeitraum, Aufgabenbeschreibung, Einsatzerfassung und den tatsächlich gezahlten Betrag nachvollziehbar ab. Beschränkt den Zugriff auf personenbezogene Steuer- und Vergütungsdaten. Legt für jeden Tätigkeitsbereich eine klare zuständige Stelle fest; eine Mitgliederversammlung kann keine entgegenstehende steuerliche Vorschrift außer Kraft setzen. Bei Unsicherheit zu Nebentätigkeit, Vergütung, Beschäftigung oder Auszahlungsgrenzen hilft eine steuer- beziehungsweise sozialversicherungsrechtliche Fachprüfung.

Weiterführende Quellen

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