Sportverein und Schule im Ganztag: Kooperation ab 2026 organisieren

Ganztagsförderung eröffnet Möglichkeiten für Bewegungsangebote. Zuständigkeiten, Personal, Aufsicht, Vergütung und regionale Rahmenbedingungen müssen vereinbart werden.

Auf einen Blick

  • Rechtsanspruch auf Ganztag ist kein Pflichtvertrag mit Sportvereinen
  • Angebotsziel und sportliche Qualität gemeinsam planen
  • Aufsicht, Personal und Vertretung schriftlich zuordnen
  • Finanzierung und rechtliche Stellung des Personals prüfen
  • Kooperation regelmäßig auswerten und weiterentwickeln

1. Rechtsanspruch auf Ganztag ist kein Pflichtvertrag mit Sportvereinen

Seit dem 1. August 2026 wird der gesetzliche Ganztagsanspruch für Grundschulkinder stufenweise eingeführt: zunächst erste Klassen, bis 2029/30 die Klassen eins bis vier. Sportvereine können geeignete Kooperationsangebote beitragen, müssen aber nach DOSB-Information nicht zwangsläufig von jeder Schule eingebunden werden. Die praktische Ausgestaltung ist abhängig von Land, Schul- beziehungsweise Jugendhilfeträger und örtlichem Ganztagsmodell. Klärt daher zunächst, mit welchem Träger die Zusammenarbeit stattfinden soll.

2. Angebotsziel und sportliche Qualität gemeinsam planen

Definiert mit der Schule, ob es um allgemeine Bewegung, spielerisches Ausprobieren mehrerer Sportarten, regelmäßige AGs oder Ferienangebote geht. Altersgemäße Vielfalt, Teilhabe und Freiwilligkeit bei Sportartenwahl sollten wichtiger sein als eine reine Talentselektion. Ein bewegungsorientiertes Angebot im Ganztag ist nicht automatisch identisch mit dem regulären Vereinstraining. Legt Gruppengröße, Räume, Material und erreichbare Qualitätsziele gemeinsam fest.

3. Aufsicht, Personal und Vertretung schriftlich zuordnen

Kooperationsvertrag oder Leistungsvereinbarung sollten klären, wer Aufsicht vor, während und nach dem Angebot übernimmt, wer Kinder übergibt, welche Qualifikation benötigt wird und welche Person im Krankheitsfall einspringt. Auch Führungszeugnis- und Kinderschutzregeln, Versicherung, Unfälle und die datenschutzgerechte Weitergabe von Notfallinformationen gehören in den tatsächlichen Vertrag. Übernehmt nicht stillschweigend Verantwortlichkeiten, die weder personell noch organisatorisch abgesichert sind.

4. Finanzierung und rechtliche Stellung des Personals prüfen

Vereinbart konkret, wer Trainerhonorare oder Löhne, Material, Raumnutzung und Ausfälle finanziert und welche Abrechnungsnachweise erwartet werden. Bei beschäftigten oder selbstständig tätigen Übungsleitern sind Status, Sozialversicherung und gegebenenfalls Übungsleiterfreibetrag gesondert zu beurteilen. Öffentliche Zuschüsse können an regionalen Förderrichtlinien und Nachweise gebunden sein. Sportvereine sollten keinesfalls Leistungen zusagen, die ausschließlich auf erhofften noch nicht bewilligten Mitteln beruhen.

5. Kooperation regelmäßig auswerten und weiterentwickeln

Legt eine Ansprechperson je Partner, regelmäßige Abstimmungen und ein niedrigschwelliges Feedbackverfahren fest. Bewertet Teilnahme, Kontinuität, Zugänglichkeit und pädagogische Eignung anhand realer Beobachtungen; personenbezogene Schuldaten dürfen nicht für vereinsfremde Zwecke übernommen werden. Ein Übergang zum freiwilligen Vereinssport ist möglich, aber keine Bedingung für die Teilnahme am Ganztag. Prüft gesetzliche und regionale Änderungen mindestens zum neuen Schuljahr.

Weiterführende Quellen

Weiterlesen